Die Aussicht auf gute Renditen lässt Anleger und Investoren immer wieder auf betrügerische Anlagemodelle hereinfallen. Ein kleiner Trost für Geschädigte: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können erlittene Verluste aus solchen "Anlegerfallen" zumindest dann steuerlich abziehbar sein, wenn der glücklose Investor sich im Zeitpunkt der Investition als Gewerbetreibender betrachten durfte.
Geklagt hatte ein Mann, der mehrere Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken mit einer Firmengruppe abgeschlossen und die Kaufpreise hierfür gezahlt hatte. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb der Anlagen sollten bei ihm liegen.
Was der Anleger nicht wusste: Die verantwortlichen Personen hinter der Firmengruppe hatten niemals vor, die Blockheizkraftwerke tatsächlich zu liefern; es handelte sich bei dem angebotenen Anlagemodell um ein betrügerisches "Schneeballsystem". Wenige Monate nachdem der Mann die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der Firmengruppe insolvent, so dass die geleisteten Kaufpreiszahlungen verloren waren.
Das Finanzamt des Anlegers wollte die hierdurch erlittenen Verluste zunächst nicht einkommensteuerrechtlich anerkennen, da es diesen als bloßen Kapitalgeber ansah und im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen kein Werbungskostenabzug möglich war.
Der BFH lehnte diese steuerrechtliche Einordnung jedoch ab und erklärte, dass der Anleger nicht als Kapitalgeber, sondern als Gewerbetreibender anzusehen sei, so dass er erlittene Verluste durchaus als vorweggenommene Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs abziehen könne. Der BFH verwies darauf, dass für die Bestimmung der steuerrechtlichen Einkunftsart die Sichtweise des Steuerzahlers im Zeitpunkt der früheren Vertragsabschlüsse einzunehmen sei - und dieser habe damals davon ausgehen können, Gewerbetreibender zu sein.
Hinweis: Die vorliegende Entscheidung bezog sich auf das sogenannte "Verwaltungsvertragsmodell" der Firmengruppe und erging in einem Musterverfahren, das mehr als 1.400 geschädigte Anleger betraf. Nicht entscheiden musste der BFH über das sogenannte "Verpachtungsmodell", das ebenfalls von der Firmengruppe angeboten wurde. Der BFH verwies den Fall gleichwohl zurück an das Finanzgericht Münster (FG), da noch die Möglichkeit bestand, dass die beabsichtigte Investition ein Steuerstundungsmodell war, für das das Gesetz keinen Verlustabzug vorsah. Ob dies der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen.