Das Bundesfinanzministerium hat am 29.05.2018 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Anzahlungen für Bauleistungen veröffentlicht.
Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang bezüglich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen angepasst worden. Im Fokus der Änderungen stehen die Anzahlungen. Es geht dabei vor allem um den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen und die Frage nach der Steuerschuld.
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vorliegen, schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Sofern der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner erfüllt, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.
Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch auch nicht, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nutzen.