Manche Dinge laufen im Leben nicht wie geplant - diese Erfahrung musste kürzlich auch ein Arbeitgeber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machen. Er hatte für seinen Arbeitnehmer im Jahr 2010 eine betriebliche Direktversicherung (Rentenversicherung) abgeschlossen und dem Versicherungsunternehmen mit Versicherungsantrag vom 09.12.2010 zugleich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für den jährlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4.440 EUR erteilt.
Hinweis: Für Jahresbeiträge bis zu dieser Höhe sah das Einkommensteuergesetz damals eine Steuerbefreiung vor (angelehnt an die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung).
Fortan lief es für den Arbeitgeber äußerst ungünstig: Die Versicherung zog den ersten Beitrag erst am 07.01.2011 ein, den Beitrag für das folgende Jahr dann im Dezember 2011. Der Arbeitgeber behandelte beide Jahresbeiträge als lohnsteuerfrei, weil er davon ausging, dass für 2010 und 2011 jeweils der steuerfreie Höchstbetrag von 4.440 EUR beansprucht werden kann. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass der Erstbeitrag wegen des späten Einzugs nicht mehr dem Jahr 2010 zugerechnet werden dürfe, sondern beide Jahresbeiträge in 2011 als Arbeitslohn versteuert werden müssten. Da der steuerfreie Höchstbetrag von 4.440 EUR für 2011 somit überschritten war, nahm das Amt den Arbeitgeber für nichteinbehaltene Lohnsteuer in Haftung.
Der BFH bestätigte die Haftungsinanspruchnahme und erklärte, dass die Beitragszahlungen des Arbeitgebers "sonstige Bezüge" des Arbeitnehmers waren. Derartiger Arbeitslohn wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet - vorliegend also der 07.01.2011.
Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass der Arbeitgeber die Einzugsermächtigung bereits im Jahr 2010 erteilt hatte, da es allein auf die tatsächliche Belastung des Bankkontos in 2011 ankam. Obwohl der Arbeitgeber alles Notwendige getan hatte, um eine rechtzeitige Abbuchung der Versicherungsbeiträge zu ermöglichen, blieb es also bei dem steuerlich ungünstigen Ergebnis, dass beide Jahresbeiträge in 2011 angesetzt werden mussten, so dass der steuerfreie Höchstbetrag von 4.440 EUR überschritten war. In gleichgelagerten Fallkonstellationen mit Versicherungsabschluss kurz vor dem Jahresende sollten Arbeitgeber daher in Erwägung ziehen, den ersten (Jahres-)Beitrag selbst zu überweisen und die Lastschrifteinzugsermächtigung erst für Folgebeiträge zu erteilen.