Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule keine gemeinnützige Leistung darstellt und damit nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Hochschule, die einen Werkvertrag mit einem Dritten zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie abgeschlossen hatte. Die Hochschule errichtete einen Betrieb gewerblicher Art "Auftragsforschung", über den sie den Werkvertrag abwickelte. Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen rechnete die Hochschule mit dem ermäßigten Steuersatz ab. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlagen.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der Bereich der Auftragsforschung stelle bei der Hochschule einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar, der nicht als gemeinnützig anzuerkennen sei. Die hierfür erforderliche überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen oder aus der Vermögensverwaltung liege nicht vor. Der BgA habe sich ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit finanziert. Die Hochschule als Trägerkörperschaft finanziere sich ebenfalls nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz. Ferner sei eine Begünstigung der Auftragsforschung nicht mit dem höherrangigen Unionsrecht vereinbar, da dieser Bereich weder wohltätigen Zwecken noch der sozialen Sicherheit diene.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.