Gerade bei Kapitalgesellschaften, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, ist strikt darauf zu achten, dass sämtliche Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen ihnen fremdüblich sind. Bei einer Darlehensgewährung bedeutet das insbesondere, dass die Schuldnerin der Gläubigerin Sicherheiten gewährt.
Für den Fall, dass eine inländische Kapitalgesellschaft an einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist, sanktioniert das Außensteuergesetz (AStG) sämtliche fremdunüblichen Konstellationen, zum Beispiel zu günstige Darlehenskonditionen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass entgegen den Bestimmungen des AStG allein das Fehlen einer Besicherung eines Darlehens, das eine inländische Gesellschaft einer ausländischen Gesellschaft gewährt, nicht zu einer Einkünftekorrektur einer vorgenommenen Teilwertabschreibung führt.
In einem vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Fall gewährte eine im Inland ansässige Gesellschaft ihrer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft ein Darlehen und sah sich kurze Zeit später gezwungen, dieses abzuschreiben. Der Betriebsprüfer addierte die mit der Abschreibung einhergehende bilanzielle Gewinnminderung dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzu. Er stützte seine Hinzurechnung aber nicht auf die Grundsätze des AStG, sondern auf die Grundsätze des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Nach Meinung der Klägerin sei das obengenannte BFH-Urteil auch auf diesen Fall anzuwenden, denn die Entscheidung sei zu den Fremdvergleichsgrundsätzen ergangen. Diese würden jedoch nicht nur nach dem AStG, sondern auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Türkei und Deutschland gelten. Wenn also das Urteil die Vorschriften des Außensteuergesetzes ausschließe, müsse es auch die Einkünftekorrektur nach dem KStG ausschließen, so die Klägerin.
Die Richter des FG sahen das jedoch anders, da die Technik der Einkünftekorrektur eine andere sei.
Hinweis: Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es darf mit Spannung erwartet werden, was die Bundesrichter zu dem Fall sagen. In gleichgelagerten Fällen sollten Sie unter Bezugnahme auf das Revisionsverfahren beim BFH die Aussetzung des Verfahrens beantragen.