Bei einem Vollzeitstudium wird die Universität in steuerlicher Hinsicht wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt. Konsequenz ist, dass die Fahrtwege zwischen Wohnung und Bildungsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer (einfach Strecke) berücksichtigt werden können. Sofern es sich bei dem Studium um eine zweite Ausbildung handelt, können diese Kosten bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Eine Studentin aus Nordrhein-Westfalen absolvierte allerdings während ihres Studiums in Deutschland zwei Auslands- und ein Auslandpraxissemester. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung wollte sie die Aufwendungen für die Unterkunft im Ausland sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen. Immerhin war ihre erste Tätigkeitsstätte ja die Universität in Deutschland, bei der sie weiterhin eingeschrieben war.
Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster kamen zu dem Schluss, dass eine Bildungsstätte nur dann als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden kann, sofern sie auch tatsächlich besucht wird. Die Immatrikulation allein ist nicht ausreichend. Daher lag die erste Tätigkeitsstätte im Ausland und Verpflegungsmehraufwendungen konnten nicht geltend gemacht werden.
Auch die Unterkunftskosten waren keine Werbungskosten. Nur wenn die Studentin im Ausland einen doppelten Haushalt geführt hätte, wären diese Kosten berücksichtigungsfähig gewesen. Doch da sie in Deutschland noch bei den Eltern wohnte und sich finanziell nicht an den Kosten dieser Haushaltsführung beteiligte, zählte nur der ausländische Haushalt als eigener Hausstand. Die Kosten des ersten Haushalts sind allerdings regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung und können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Klage ging für die Studentin verloren.