Wer ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt, unterliegt nicht den steuerlichen Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, und kann seine Raumkosten daher stets in voller Höhe steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Büroraum deutlich vom privaten Wohnbereich abgetrennt ist. Es darf also keine direkte Verbindung zu den Privaträumen bestehen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zur Anerkennung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers eine allgemeine Verkehrsfläche durchquert werden, um vom Arbeitszimmer in die Privatwohnung zu gelangen. Es muss also ein Weg dazwischenliegen, der auch von fremden Dritten genutzt werden kann. Erwerbstätige, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, können daher durch die Anmietung einer separaten Wohnung ein außerhäusliches Arbeitszimmer einrichten. Denn aufgrund mehrerer Miet- oder Eigentumsparteien existiert in derartigen Häusern regelmäßig eine allgemein zugängliche Verkehrsfläche (z.B. gemeinsamer Eingangsbereich, Treppenhaus), die eine "Außerhäuslichkeit" des Arbeitszimmers begründen kann.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor, deren Gesellschafter ein Mehrfamilienhaus besaßen. Das Erdgeschoss bewohnte ein Gesellschafter mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, das erste Obergeschoss der andere Gesellschafter allein (jeweils separate, abgeschlossene Wohnungen). Das Dachgeschoss hatten die Gesellschafter als Büroetage für ihre betriebliche Tätigkeit genutzt. Nachdem das Finanzamt das Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer eingestuft und die Kosten daher nur in Höhe von 1.250 EUR pro Jahr anerkannt hatte, zog die GbR vor den BFH, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erwirken. Im Zuge der gebotenen summarischen Prüfung gelangte dieser zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeit der Kürzung des (Sonder-)Betriebsausgabenabzugs auf 1.250 EUR ernstlich zweifelhaft sei.
Nach seiner Auffassung sprachen viele Gründe dafür, die Büroetage als unbeschränkt abziehbares außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen. Das Gericht verwies darauf, dass das allgemein zugängliche Treppenhaus ("allgemeine Verkehrsfläche") genutzt werden musste, um in die Büroetage zu gelangen. Hinzu kam, dass die Büroetage beiden Gesellschaftern gleichrangig zur Verfügung stand, so dass jeder damit rechnen musste, auch den anderen Gesellschafter in diesen Räumlichkeiten anzutreffen. Auch dieser Umstand sprach gegen eine Einbindung der Räume in die private Sphäre der Gesellschafter.