Am 23.06.2016 stimmten die Bürger Großbritanniens mehrheitlich für den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Da dieser Fall bislang einzigartig ist, diskutiert die steuerliche Fachwelt seit Juni 2016, welche steuerlichen Folgen der Austritt Großbritanniens aus dem Gemeinschaftsgebiet haben wird. Auf eine entsprechende Anfrage der FDP benennt die Bundesregierung unter anderem folgende Problembereiche:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Mit zahlreichen Ländern bestehen DBA, so auch mit dem Vereinigten Königreich. Allerdings werden viele in DBA getroffene Regelungen innerhalb der EU durch EU-rechtliche Vorschriften "überschrieben", und zwar in begünstigender und vereinfachender Art und Weise. Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU leben die nachteiligeren Regelungen des DBA-Vereinigtes Königreich wieder auf.
- Einkommensteuer: Derzeit sind verschiedene Aufwendungen, die ein in Deutschland ansässiger Steuerzahler nach Großbritannien überweist (z.B. Unterhaltszahlungen und Versorgungsleistungen), abziehbar, weil es sich bei Großbritannien um einen EU-Mitgliedstaat handelt. Nach dem Austritt aus der Gemeinschaft werden entsprechende Zahlungen die hiesige steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mehr mindern können.
- Körperschaftsteuer: In Großbritannien ansässige, aber hier tätige Körperschaften sind unter den entsprechenden Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes (z.B. gemeinnützige Tätigkeit) von der Körperschaftsteuer befreit. Durch den Austritt aus der EU endet die Körperschaftsteuerbefreiung automatisch, obwohl sich die Tätigkeit dem Inhalt nach nicht ändert.
- Umsatzsteuer: In der Umsatzsteuer hängt die Besteuerung (oder eben Nichtbesteuerung) grenzüberschreitender Lieferungen und sonstiger Leistungen maßgeblich davon ab, ob der Vertragspartner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat seinen Sitz hat. Die Besteuerung solcher Leistungen wird sich also grundlegend ändern.