Eine Strafe ist eine Strafe! Aus einer Strafzahlung eine geringere Steuerlast abzuleiten, sollte sich deshalb eigentlich verbieten. Andernfalls müsste die Behörde, die die Strafe erlässt, den Steuervorteil durch die Abzugsfähigkeit mit einkalkulieren. Dennoch kann in einigen Ausnahmefällen ein Bußgeld zum Teil auch als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich noch einmal klargestellt hat.
In dem zugrundeliegenden Streitfall war dem klagenden Unternehmen ein europäisches Bußgeld wegen verbotener Preisabsprachen auferlegt worden. Ein solches Bußgeld kann prinzipiell zwei Bestandteile enthalten: die sogenannte Ahndungsstrafe und die sogenannte Abschöpfungsstrafe. Die Ahndungsstrafe ist der Grundbetrag, der das Vergehen oder den Verstoß gegen die Gesetze bestraft. Bei verbotenen Preisabsprachen ist hierbei der Umsatz mit den betroffenen Produkten die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des Bußgeldes. Dieser Teil der Strafzahlung ist nicht abzugsfähig.
Soll allerdings in einem weiteren Schritt aus besonders schwerwiegenden Gründen der Gewinn des Unternehmens, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, durch einen zusätzlichen Strafanteil abgeschöpft werden, so ist dieser Bestandteil der Strafe (unter Berücksichtigung der auf den entstandenen Gewinn gezahlten Steuern) als Betriebsausgabe abziehbar. Da bei dem Unternehmen im Streitfall jedoch keine besonders schwerwiegenden Gründe vorlagen, auch noch seinen Gewinn abzuschöpfen, konnten die Aufwendungen für die Strafe folglich nicht in seinem Gewinn berücksichtigt werden.