Arbeitnehmer können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, sofern sie aus beruflichen Gründen besteht. Ein Kostenabzug scheidet allerdings aus, wenn nicht nur die Zweitwohnung, sondern auch die Hauptwohnung am Beschäftigungsort liegt.
Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte bereits von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Lässt sich der Weg zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde zurücklegen, erkennen die Finanzämter und Gerichte die Kosten einer doppelten Haushaltsführung daher in der Regel ab. So auch in einem Fall, der dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag: In erster Instanz hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keine Kosten für die doppelte Haushaltsführung abziehen darf, wenn zwischen seiner Hauptwohnung und seiner Arbeitsstätte nur 21 Kilometer liegen, die mit dem Pkw in 37 Minuten zurückgelegt werden können. Die Ermittlungen der Finanzrichter haben zudem ergeben, dass die Strecke mit der S-Bahn in 46 bis 50 Minuten und mit Bus und U-Bahn in 57 bis 65 Minuten zurückgelegt werden kann. Das FG hat diese Fahrten daher für zumutbar erachtet.
Der BFH stützte dieses Ergebnis und erklärte, dass die Würdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Entscheidung, ob die Strecke zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich zurückgelegt werden könne, obliege in erster Linie dem FG als sogenannter Tatsacheninstanz. Das FG habe neben den Entfernungskilometern auch die benötigten Fahrtzeiten und die Infrastruktur im öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Weise in seine Entscheidung einfließen lassen.
Hinweis: Aus einem anderen Verfahren zur identischen Streitfrage ergibt sich, dass bei der Überprüfung der Wegstrecke zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte auch Zeitzuschläge für Staulagen zu berücksichtigen sein können. In dem Verfahren hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg pro Fahrt einen Sicherheitszuschlag von 20 bis 30 Minuten für Staulagen zu Hauptverkehrszeiten hinzugerechnet. Zwar blieb der klagende Arbeitnehmer in diesem Fall trotzdem noch im Rahmen der Einstundengrenze, so dass seine Kosten nicht abziehbar waren, gleichwohl zeigt dieses Vorgehen des Gerichts, dass sich die Fahrtzeiten in anderen Fällen durch Stauzuschläge möglicherweise über diese Grenze heben lassen, so dass die Hauptwohnung nicht mehr zum Beschäftigungsort zählt und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung somit abziehbar wären.