In Deutschland engagieren sich gut 40 % der Bundesbürger ab 14 Jahren ehrenamtlich. Welche steuerlichen Vergünstigungen für dieses freiwillige Engagement beansprucht werden können, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart erklärt.
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt das Finanzamt die sogenannte Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR pro Jahr, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Beanspruchen können den Freibetrag nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit muss zudem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern und darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.
Daneben existiert die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 EUR pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt, beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sogenannten Zweckbetrieb, ausgeübt wird.
Hinweis: Hat die ehrenamtlich tätige Person keine sonstige Anstellung, sollte die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig). Denn dann lässt sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR und zusätzlich der Freibetrag von 720 EUR von den Einnahmen abziehen, so dass insgesamt 1.720 EUR steuerfrei bleiben.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe ehrenamtliche Tätigkeit nicht parallel geltend gemacht werden.
Ehrenamtlich Tätige dürfen selbstgetragene Kosten, die für das Ehrenamt anfallen, in begrenztem Rahmen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lassen sich Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit auch dann absetzen, wenn die Einnahmen nicht höher waren als der Freibetrag.
Hinweis: Nach den Plänen der Finanzminister der Länder sollen die steuerlichen Anreize für ein ehrenamtliches Engagement verbessert werden, indem die Übungsleiterpauschale auf 3.000 EUR pro Jahr und die Ehrenamtspauschale auf 840 EUR pro Jahr angehoben wird.