Das Urteil des Finanzgerichts München (FG) betrifft die Entgeltminderung im Einzelhandel (Partnerunternehmen) durch ein Punktesystem, das von einem fremden Dritten (Systembetreiber) betrieben wird. Das FG merkt an, dass die Rechtsprechung zu verschiedenen Ausprägungen von Rabatt- und Kundenbindungsprogrammen Stellung genommen hat, nicht jedoch zu einem derartigen Punktesystem.
Im vorliegenden Fall kann der Kunde eines Partnerunternehmens beim Einkauf umsatzabhängige Punkte sammeln. Beim späteren Einkauf kann er die Punkte bei diesem oder anderen Partnerunternehmen einlösen, spenden oder verfallen lassen. Das FG führt hierzu aus, dass beim Partnerunternehmen eine Entgeltminderung nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil das Kundenbindungsprogramm allgemeinen Werbezwecken dient. Ein derartiger Zweck sei bei jedem Kundenbindungsprogramm und Rabattsystem üblich. Es sei ausreichend, wenn der Kunde bei einem späteren Einkauf die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel habe.
Die Minderung der Bemessungsgrundlage nimmt das FG zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Partnerunternehmens mit dem Gegenwert der Punkte durch den Systembetreiber an. Sofern eine spätere Rückgewähr des Gegenwerts der Punkte durch den Systembetreiber erfolge, sei eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage erforderlich.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Aufgrund der erheblichen Praxisrelevanz sollten entsprechende Fallgestaltungen dringend offengehalten werden.