Bei einer Erbschaft kann Betriebsvermögen unter gewissen Voraussetzungen begünstigt übertragen werden. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts können die Schulden abgezogen werden. Es ist allerdings fraglich, ob passive Rechnungsabgrenzungsposten als Schulden berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Eine Werbeunternehmens-GmbH verpflichtete sich, für die Dauer von fünf Jahren Werbung auf Kfz zu präsentieren. Nach Vertragsabschluss erhielt die GmbH von den Auftraggebern das für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldete Entgelt. Die GmbH bildete in der Bilanz passive Rechnungsabgrenzungsposten für die Werbepflicht. Im Jahr 2013 starb der einzige Gesellschafter der GmbH. Diese reichte daraufhin beim Finanzamt die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für nichtbörsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ein. Hierbei zog sie die passiven Rechnungsabgrenzungsposten bei der Ermittlung des Werts des Verwaltungsvermögens als Schulden ab. Somit betrug der Verwaltungsvermögenswert 0 EUR. Das Finanzamt widersprach jedoch dem Abzug.
Und auch das FG gab der GmbH nicht recht. Bei der Ermittlung des Nettowerts der Finanzmittel dürfen Schulden abgezogen werden. Da das Erbschaftsteuerrecht den Schuldenbegriff nicht näher definiert, ist auf das Bewertungsrecht abzustellen. Hiernach sind alle Schulden abzugsfähig, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist der Schuldenbegriff des Handelsrechts entscheidend. Danach sind Schulden Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten gehören nicht dazu.
Für das Erbschaftsteuerrecht ist überdies entscheidend, wie der Wert am Stichtag ist, und nicht, wie der Gewinn periodengerecht richtig zu ermitteln wäre. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei den passiven Rechnungsabgrenzungsposten eigentlich um Sachleistungsverpflichtungen handele. Dies ist jedoch nach Ansicht des Gerichts hier nicht der Fall, da sie nicht den Charakter von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen haben.
Auch verstößt die Nichtberücksichtigung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber wollte auch auf der Aktivseite nur geldbezogene Forderungen als Finanzmittel berücksichtigen und keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Deshalb ist es folgerichtig, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten ebenfalls unberücksichtigt zu lassen.