Ein spannender, wenn auch noch nicht abschließend entschiedener Fall ist kürzlich vor dem Finanzgericht Köln (FG) verhandelt worden. Geklagt hatte ein Anwalt, der deutscher Staatsbürger und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Er lebte in Belgien und hatte unter anderem in Deutschland Einkünfte als Anwalt. Außerdem hatte er, wie für Anwälte in Deutschland zwingend vorgeschrieben, Pflichtbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk geleistet. Diese Beiträge wurden allerdings bei seinem steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Das FG hat in diesem Fall allerdings noch keine Entscheidung getroffen. Stattdessen hat es zu diesem Fall vorab einige Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, da sich hier möglicherweise deutsches und europäisches Recht in die Quere kommen. In einem solchen Fall ist das europäische Recht höherrangig und das deutsche Recht kommt nicht zur Anwendung. Eine Entscheidung darüber, wie das europäische Recht ausgelegt wird, bleibt aber dem EuGH vorbehalten.
Die Frage des FG lautet, inwiefern die Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Eine ähnliche Regelung hatte der EuGH schon einmal gekippt. Die daraufhin erfolgte Gesetzesänderung ist aber nach Auffassung des FG nicht ausreichend, um die Unterschiede zwischen der Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen auszugleichen.
Nach Auffassung des FG ist die Abzugsbeschränkung in der bestehenden Form diskriminierend. Der EuGH soll daher darüber entscheiden, ob die Diskriminierung "erträglich" ist oder ob tatsächlich die Niederlassungsfreiheit behindert und daher die bestehende Regelung nach europäischem Recht unzulässig ist. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.