Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 EUR nicht überschritten hat und die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 EUR nicht überschreiten, werden umsatzsteuerlich als "Kleinunternehmer" eingestuft, so dass das Finanzamt bei ihnen keine Umsatzsteuer erhebt.
Bei Wiederverkäufern (z.B. Gebrauchtwagenhändlern), die der Differenzbesteuerung unterliegen, richtet sich der "Gesamtumsatz" im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach Ansicht der Finanzverwaltung nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.
Hinweis: Bei der Differenzbesteuerung wird die Umsatzsteuer - wie der Name schon sagt - nur für die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis berechnet.
Ein Gebrauchtwagenhändler mit Differenzbesteuerung ist gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung nun gerichtlich vorgegangen. Seine Jahresumsätze betrugen - bei Zugrundelegung der vereinnahmten Entgelte - 27.358 EUR (in 2009) und 25.115 EUR (in 2010), so dass sein Finanzamt die Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung als überschritten ansah und eine Einordnung als Kleinunternehmer ablehnte. Der Händler hingegen war der Ansicht, dass auf seine niedrigere Handelsspanne (= Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) von 17.328 EUR (in 2009) und 17.470 EUR (in 2010) abzustellen sei, weshalb er als Kleinunternehmer gelte und keine Umsatzsteuer schulde.
Der Fall gelangte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH), der nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob bei der Prüfung der Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung lediglich die (niedrigeren) Handelsspannen maßgeblich sind.
Hinweis: Das Verfahren ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung in der Gebrauchtwagenbranche. Im Vorlagebeschluss lässt der BFH durchscheinen, dass er selbst auf die Handelsspanne abstellen würde. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten - entsprechende gleichgelagerte Fälle können vorerst mit einem Einspruch offengehalten werden.