Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt in diesem Vorabentscheidungsersuchen seine Rechtsauffassung, dass bei einem Reihengeschäft die Warenbewegung nur einer der Lieferungen in der Reihe zuzuordnen ist. Der Ort der bewegten Lieferung richtet sich nach dem Beginn der Beförderung oder Versendung.
Bei einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften und damit um den Leistungsort sowie die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Das betraf die Fälle, in denen der erste Lieferer in der Kette davon ausging, dass sein unmittelbarer Abnehmer die Warenbeförderung in einen anderen Mitgliedstaat ausführte. Tatsächlich nahm aber der letzte Abnehmer die Warenbeförderung vor und erlangte bereits im Abgangsstaat die Verfügungsmacht über die Waren. In dem Vorabentscheidungsersuchen ging es zudem um die Frage des Vorsteuerabzugs aus Vertrauensschutzgründen bei einer falschen Zuordnung der bewegten Lieferung.
Damit die Warenbewegung zu einer der Lieferungen im Reihengeschäft zugeordnet werden kann, sind die Absichten des Zwischenerwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbs zu berücksichtigen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht abzustellen. Wurde diese dem Enderwerber bereits vor der Beförderung verschafft, kann die Warenbewegung nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden. Der EuGH stellte klar, dass es für die Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung unbeachtlich ist, dass der Erstlieferant nicht über die Absicht des Zwischenerwerbers, die Waren weiterzuverkaufen, in Kenntnis gesetzt war.
Im vorliegenden Fall war die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Diese war als innergemeinschaftliche Lieferung zu bewerten. Der Zwischenerwerber hatte in seiner Rechnung an den Letzterwerber fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen. Insofern konnte der Letzterwerber keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da der Vorsteuerabzug nur für die gesetzlich geschuldete Steuer zu gewähren ist. Der EuGH lehnte den Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen ausdrücklich ab.
Hinweis: Die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen für die Anwendung der Steuerbefreiung zentral. Nur die warenbewegte Lieferung kann die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung sein. Daher ist die Praxis an der korrekten Zuordnung und Abwicklung interessiert.