Erhält beispielsweise ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Genehmigung die Akupunkturleistungen Nr. 30790 und 30791 EBM fachfremd abzurechnen, erlischt die Genehmigung, wenn sie aus den EBM gestrichen werden.
Die KV hatte einem Gynäkologen im Februar 2007 die Genehmigung zur Abrechnung von Akkupunkturleistungen erteilt, später jedoch wieder zurückgenommen, weil die Leistungen für den Kläger fachfremd seien. Das LSG Hamburg entschied: Zwar seien Akupunkturleistun-gen zur Behandlung von Gesundheitsstörungen der LWS und der Kniegelenke für einen Frauenarzt fachfremd, doch bleibe die Beklagte an ihren Genehmigungsbescheid gebunden. Die Entscheidung hob das BSG auf. Die Richter stellten klar, dass mit dem Bescheid lediglich die Fachkunde zur Erbringung von Akupunkturleistungen bescheinigt und ihm unter diesem Aspekt die Genehmigung zur Erbringung der in der vertragsärztlichen Versorgung berech-nungsfähigen Akupunkturleistungen erteilt worden sei. Mit der Frage, welche Akupunktur-leistungen für den Kläger als Gynäkologe fachfremd sind, befasste sich der Bescheid nicht. Seit Inkrafttreten der Präambel zu Kap. 30.7 EBM-Ä dürfen die Akkupunkturleistungen Nr. 30790 und 30791 EBM nicht mehr von Gynäkologen erbracht werden. Als unmittelbare Folge der Zulassung des Klägers für die Gynäkologie kann er Akupunkturleistungen von vornherein nicht mehr berechnen.
BSG, Urt. v. 8.8.2018 - B 6 KA 47/17 R