Es kann vorkommen, dass das Finanzamt (FA) eine Tätigkeit, der Sie nachgehen, nicht als steuerlich relevant, sondern als Liebhaberei einstuft. Es geht dann davon aus, dass Sie diese Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Als ein Indiz dafür wird oftmals angesehen, dass sich auch bei einer langfristigen Prognose kein Überschuss ergibt. Das FA berücksichtigt dann die aus der Tätigkeit erzielten Verluste - und auch sich vielleicht später einstellende Gewinne - bei der Einkünfteermittlung nicht. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte einen solchen Fall, bei dem es um die Vermietung einer Ferienwohnung ging, zu entscheiden.
Die Kläger sind verheiratet und vermieten seit 1998 eine Ferienwohnung, die sie auch zeitweise selbst nutzen. In ihren Steuererklärungen seit 1998 erklären sie hierzu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA berücksichtigte die Einkünfte vorläufig und wies darauf hin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Für das Jahr 2000 reichten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis zum Jahr 2029 ein, aus der sich ein Totalüberschuss ergab. Ab dem Jahr 2006 würden aufgrund der Darlehenstilgung keine Schuldzinsen mehr anfallen. In den Jahren 2010 bis 2012 erzielten die Kläger positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Das FA vermerkte bei der Veranlagung der Jahre 2010 und 2011, dass nun erstmals Gewinne erzielt worden seien und die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte die Sachbearbeiterin eine Überschussprognose und kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen sei. Daraufhin änderte das FA die Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004.
Das FG entschied jedoch, dass eine Änderung der Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004 nicht mehr möglich war. Die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen. Die Frist endete ein Jahr nach dem Abschluss der Veranlagung für das Jahr 2010. Spätestens mit abschließender Zeichnung der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde die bis dahin bestehende Ungewissheit bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt. Die Ungewissheit, ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA hiervon Kenntnis hat. Dies war hier im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 der Fall. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abhängig gemacht werden.