Wenn Sie in Investmentfonds investieren bzw. investiert haben, so haben Sie sicherlich vor einigen Wochen oder Monaten umfangreiche Post von Ihrer Bank erhalten. Denn durch die Investmentsteuerreform 2018 hat sich die Besteuerung von Fonds grundlegend geändert.
Vorrangiges Ziel dieser Änderung war die Sicherstellung der Europarechtskonformität. Bisher wurden ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge steuerlich schlechter gestellt als deutsche Fonds. Dies widersprach den EU-Verträgen und musste deshalb geändert werden. Außerdem wollte der Fiskus ein Besteuerungssystem schaffen, das - man höre und staune - einfacher und verständlicher sein soll.
Einhergehend mit der Änderung der Besteuerung mussten die Banken und Fonds ihre EDV umstellen, was mit einem sehr hohen Aufwand verbunden war bzw. ist. Dies erkannte auch der Gesetzgeber an und gewährte bereits im entsprechenden Gesetz (Investmentsteuergesetz - InvStG) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen von vier auf zwölf Monate. Dies sollte allerdings nur für Investmentfonds gelten, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Verständlicherweise klopften nun auch Investmentfonds an die Tür des Bundesfinanzministeriums (BMF), deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Das BMF gab daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2018 bekannt, dass die Fristverlängerung - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auch für diese Investmentfonds gelten soll.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass nahezu alle Investmentfonds diese Erleichterung des BMF für sich beanspruchen werden. Dadurch könnten sich die Fondsunterlagen, die Sie üblicherweise jährlich erhalten bzw. die veröffentlicht werden, zumindest im Jahr 2018 verspäten.