Damit Deutschland seinen CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2020 erheblich senkt, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 diverse steuerliche Anreize geschaffen:
Steuerfreies Aufladen
Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser Vorteil (lohn-)steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt aber nur, wenn der "Aufladevorteil" zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt ist dann sowohl das Aufladen privater wie auch betrieblicher Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge.
Im Jahr 2016 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) zunächst erklärt, dass diese steuergünstigen Regeln nur für Elektrofahrräder gelten, sofern sie eine Geschwindigkeit über 25 km/h erreichen und daher verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet werden.
Mit Schreiben vom 26.10.2017 hat das BMF seine Sichtweise nun gelockert und erklärt, dass im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens aus Billigkeitsgründen auch solche Elektrofahrräder steuerfrei aufgeladen werden können, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (= bei denen keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht).
Steuerfreie Überlassung von Ladevorrichtungen
Nach dem Einkommensteuergesetz fällt beim Arbeitnehmer zudem kein geldwerter Vorteil an, wenn der Arbeitgeber ihm vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt. Befreit ist aber nur der Nutzungsvorteil, nicht jedoch der bezogene Ladestrom. Sofern der Arbeitnehmer an der überlassenen Ladevorrichtung sein privates Elektrofahrzeug auflädt, führt eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Bei betrieblichen Fahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch privat überlassen werden, stellt die Stromkostenerstattung durch den Arbeitgeber hingegen steuerfreien Auslagenersatz dar. In seinem neuen Schreiben hat das BMF geregelt, dass für Pkws folgende Monatspauschalen beim Auslagenersatz zugrunde gelegt werden können:
- Besteht eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, können 20 EUR für Elektrofahrzeuge und 10 EUR für Hybridelektrofahrzeuge angesetzt werden.
- Besteht keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, kann der Ansatz mit 50 EUR für Elektrofahrzeuge und 25 EUR für Hybridelektrofahrzeuge erfolgen.
Diese pauschalierende Regelung gilt für einen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020.
Hinweis: Die neuen Aussagen des BMF können generell in allen offenen Fällen angewendet werden.