Franchiseverträge genießen insbesondere bei großen und namhaften Herstellern eine große Popularität. Die Nutzung des bekannten Namens erkauft man sich jedoch in der Regel mit Franchisezahlungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Frühjahr 2017 mit der gewerbesteuerlichen Behandlung solcher Zahlungen auseinandergesetzt.
Es stellt sich nämlich die Frage, ob Franchisezahlungen unter einen Hinzurechnungstatbestand nach dem Gewerbesteuergesetz fallen. Der BFH hat in antifiskalischer Manier entschieden, dass Franchisezahlungen nicht hinzuzurechnen sind, was eine Vielzahl von Gewerbetreibenden gefreut haben dürfte.
Nun hat sich aber auch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) mit der steuerlichen Eingruppierung beschäftigt und die Rechtsprechung des BFH uminterpretiert. Nach ihrer Auffassung muss man die Franchisezahlung aufteilen: Nur soweit die Zahlung für die Weitergabe von Know-how geleistet werde, entfalle auch die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag. Soweit die Zahlung aber das Lizenz- und Namensrecht betreffe, komme es zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, lässt die OFD leider offen.
Hinweis: Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine entsprechende Aufteilung im Franchisevertrag vorzunehmen. Es bleibt allerdings die Frage, inwieweit dies auch der Wunsch des Franchisegebers ist.