Das Finanzgericht Münster (FG) hat zur Frage, ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten steuerbar und steuerpflichtig sind bzw. ob die Besteuerung der Umsätze gegen das Recht der Europäischen Union, das sogenannte Unionsrecht, verstößt, Stellung genommen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Aufstellerin von Geldspielautomaten. Sie erzielte im Jahr 2012 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten und gab diese in der Umsatzsteuerjahreserklärung als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug an. Das Finanzamt behandelte diese Umsätze jedoch als steuerpflichtige Leistungen mit dem Regelsteuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG führte aus, dass die Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausführe, die umsatzsteuerbar seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbrächten, sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Die steuerbaren Umsätze sind auch nach nationalem Steuerrecht steuerpflichtig, da Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz nicht unter eine Umsatzsteuerbefreiung fallen. Die nach nationalem Recht zutreffende Umsatzsteuerpflicht ist zudem unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Hinweis: Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.