Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen Stellung genommen und entschieden, dass ein Verstoß gegen die formellen einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmensberater, der in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge geltend machte, die auf von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern. Allerdings hatte der Unternehmer zunächst keine Eintragungen zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung gemacht.
Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Der Unternehmer holte die fehlenden Angaben im Einspruchsverfahren nach. Da die Ergänzung der Angaben nicht zeitnah erfolgte (vier Jahre später), wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist vom Finanzamt zu Unrecht versagt worden. Auf die Nachholung der Formerfordernisse kam es nach Auffassung des FG nicht mehr an.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nichteinhaltung von Formvorschriften sieht das FG als Verletzung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes und verweist auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Allgemein gilt, dass ein Vorsteuerabzug zu 100 % aus nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten möglich ist. Einkommensteuerrechtlich ist der Betriebsausgabenabzug jedoch stets auf 70 % der Aufwendungen beschränkt.