Für die meisten Selbständigen ist die Buchführung eine unliebsame Nebentätigkeit ihres Unternehmens. Ob eine Buchführungspflicht vorliegt, ist im Gesetz geregelt. Die Pflicht hängt einerseits von der Art der Tätigkeit und andererseits von bestimmten Grenzwerten ab. Freiberufler können freiwillig eine Buchführung durchführen.
In einem vor dem Finanzgericht München (FG) verhandelten Fall war der Kläger ein selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts. Neben dieser Tätigkeit war er seit 2007 als externer Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig. In seinen Steuererklärungen ab dem Jahr 2010 ordnete er diese Nebentätigkeit als freiberuflich ein. Aufgrund dessen ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt sah darin jedoch eine gewerbliche Tätigkeit und setzte deshalb für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils Gewerbesteuermessbeträge fest. Da der Gewinn aus der Tätigkeit als DSB im Jahr 2010 über 150.000 EUR betragen hatte, informierte das Finanzamt den Kläger, dass er nach § 141 Abgabenordnung verpflichtet sei, ab dem 01.01.2013 Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen. Der Kläger war anderer Ansicht.
Das FG stimmte der Auffassung des Finanzamts zu. Die Tätigkeit als DSB war zutreffend als gewerblich eingeordnet worden. Der Kläger hat als DSB weder den Beruf des Rechtsanwalts ausgeübt, noch war seine Tätigkeit diesem Beruf ähnlich. Die Tätigkeit des DSB entspricht keinem der sogenannten Katalogberufe. Sie ist ein völlig eigenständiger und neuer Beruf und kann nicht mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts verglichen werden. Für die Ausübung des Berufs des DSB benötigt man auch keinen rechtswissenschaftlichen Abschluss. Somit handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger ist daher verpflichtet, künftig Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.
Hinweis: Es wurde Revision eingelegt. Auch wenn nicht mit einer Änderung des Urteils zu rechnen ist, sollten doch ähnliche Fälle offengehalten werden.