Seit ca. 25 Jahren gibt es immer wieder Bestrebungen von Geldspielautomatenbetreibern, ihre Umsätze umsatzsteuerlich nicht oder niedriger besteuern zu wollen. Aktuell hat nun auch das Finanzgericht Hessen (FG) entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit steuerbar und steuerpflichtig sind. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift hier somit nicht.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbefreiung dieser Umsätze ab. Der Unternehmer vertrat dagegen die Auffassung, dass die Umsätze aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches zwischen Unternehmer und Spieler nicht der Umsatzsteuer unterlagen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass der Betrieb von Geldspielautomaten eine umsatzsteuerbare Leistung sei, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Unabhängig vom Spielausgang stehe dem Unternehmer ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Insofern seien aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistungserbringung und Entgelt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Leistungsaustausches gegeben. Der Unternehmer könne sich auch nicht auf die unionrechtskonforme Steuerbefreiung stützen, da diese die Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz nicht erfasse.
Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt.