Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Kapitalanleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr ihre tatsächlichen Werbungskosten, sondern nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR) pro Jahr abziehen.
Hinweis: Das Werbungskostenabzugsverbot gilt erstmalig für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen.
Ein früherer GmbH-Geschäftsführer aus Niedersachsen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, seine in 2010 gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen. Die Zinszahlungen resultierten aus Darlehensverbindlichkeiten, die ihm infolge der Auflösung der GmbH im Jahr 2005 verblieben waren. Er argumentierte vor Gericht, dass die nachlaufenden Zinszahlungen folglich mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhingen, so dass das Werbungskostenabzugsverbot noch nicht gelte. Ab 2009 hätten ihm schließlich keine Kapitalerträge aus der GmbH-Beteiligung mehr zufließen können.
Der BFH ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und erkannte die Zinszahlungen steuerlich nicht an. Das Gericht verwies auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014, nach der nachträgliche Schuldzinsen für die Finanzierung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung (des Privatvermögens) ab 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, weil auch in diesem Fall das Werbungskostenabzugsverbot greift. Aus der entsprechenden Anwendungsvorschrift zum Werbungskostenabzugsverbot könne nicht geschlossen werden, dass nachträgliche Schuldzinsen stets vollständig als Werbungskosten abziehbar seien, wenn aus der zugrundeliegenden Kapitalanlage ab 2009 keine Erträge mehr flössen. Diese Annahme würde nach Meinung des Gerichts zu Systembrüchen bei der Abgeltungsteuer führen.