Schweizerische Grenzgänger, die das eidgenössische Regelwerk zur Altersteilzeit oder Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand beanspruchen wollen, sollten ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Das Gericht entschied, dass Spezialeinlagen, die ein schweizerischer Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse leistet, damit seinem Arbeitnehmer der vorzeitige Ruhestand erleichtert und die damit verbundene Rentenminderung ausgeglichen wird, in Deutschland zur Hälfte steuerfrei belassen werden können. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zahlung in das sogenannte Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird.
Hinweis: Zwar ist diese Steuerbefreiung nur auf Ausgleichszahlungen ausgerichtet, die in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden. Nach Gerichtsmeinung würde aber ein Ausschluss der - demselben Zweck dienenden - Zahlungen an vergleichbare schweizerische Versorgungseinrichtungen gegen das entsprechende Freizügigkeitsabkommen verstoßen, so dass eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Steuerbefreiungsvorschrift erforderlich ist.
Der nicht steuerfrei gestellte Teil der Spezialeinlage kann nach diesem Urteil zudem mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden.
Hinweis: Der BFH konnte in dem Urteilsfall gleichwohl noch nicht abschließend entscheiden, so dass er den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwies.