Zur Förderung des Handwerks einerseits und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit andererseits gibt es seit vielen Jahren einen steuerlichen Anreiz - die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Immer wenn in Ihrem Haushalt ein Handwerker tätig wird, er dafür eine Rechnung schreibt und Sie diese per Banküberweisung bezahlen, können Sie 20 % der reinen Arbeitskosten - also exklusive Materialkosten - von der Steuerlast abziehen. Hierbei handelt es sich um eine Tarifermäßigung, die Steuer wird also 1:1 verringert. Jedes Jahr steht einem Steuerpflichtigen (bzw. seinem Haushalt) eine Tarifermäßigung in Höhe von 1.200 EUR zu. Das entspricht einem Handwerkerlohn von 6.000 EUR.
Der Gesetzgeber hat hierbei allerdings Einschränkungen vorgenommen. Denn Aufwendungen für einen Neubau - also Herstellungskosten - sind nicht begünstigt, da zum Zeitpunkt der Herstellung ja noch gar kein Haushalt existiert. Dass der Begriff der Herstellungskosten weiter zu fassen ist, als es auf den ersten Blick scheint, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG).
Im Streitfall hatten Eheleute ein Grundstück erworben und dort anschließend einen Neubau errichtet. Die Aufwendungen für die Herstellung der Außenanlagen ließ das Finanzamt nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen zum Abzug zu. Und das FG gab dem Finanzamt recht. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei um Herstellungskosten ohne Haushaltsbezug - auch wenn die Herstellung der Außenanlagen erst ein Jahr nach der Errichtung des Neubaus erfolgt war. Denn die Handwerkerleistungen standen in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhangmit der Neubaumaßnahme. Sie hatten außerdem eher den Charakter von "Aufräumarbeiten" und nicht einer erstmaligen Herstellung der Außenanlagen. Die Kläger hatten somit das Nachsehen.