Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können steuerlich berücksichtigt werden und für bis zu 1.200 EUR Steuerersparnis sorgen. Bedingung ist jedoch, dass einerseits überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen und andererseits darauf gezahlte Einkommensteuer vorliegen. Mit der Frage, ob zur Einkommensteuer in diesem Zusammenhang auch gezahlte Abgeltungsteuer zählt, hatte sich kürzlich das Finanzgericht Hamburg (FG) zu befassen.
In dem Streitfall hatte eine Anlegerin Kapitalerträge von über 500.000 EUR per Abgeltungsteuer versteuern müssen. Einkommensteuer auf andere Einkünfte war nicht angefallen, da lediglich negative Einkünfte vorlagen. Nichtsdestotrotz beantragte die Anlegerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung, Handwerkerleistungen zu berücksichtigen und die gezahlte Abgeltungsteuer in Höhe von 1.200 EUR zurückzuerstatten.
Vor dem FG scheiterte sie allerdings mit ihrer Klage. Die Richter verwiesen auf das Einkommensteuergesetz und stellten fest, dass der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge nicht zur Bemessung der tariflichen Einkommensteuer herangezogen werden. Die Begünstigung der Handwerkerleistungen bezieht sich aber auf die tarifliche Einkommensteuer. Folglich kann eine Begünstigung im vorliegenden Fall nicht greifen.
Hinweis: Die Kapitalanlegerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Ob die Entscheidung des FG Bestand haben wird, entscheidet also demnächst der Bundesfinanzhof. Wir informieren Sie wieder, sobald Rechtssicherheit eingetreten ist.