Beschäftigt ein niedergelassener Vertragsarzt einen Arzt ohne Genehmigung, darf die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Hessen das Honorar im Rahmen einer Schätzung korrigieren. Sie ist dabei nicht verpflichtet, für die Schätzung mehr als 780 Stunden pro Quartal zugrunde zu legen. Es besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, pauschaliert nur 25 % der Leistungen zu kürzen.V
Der Fall: Ein Internist hatte in mehreren Quartalen Leistungen weit oberhalb der von den KVen festgelegten Plausibilitätsgrenze von 780 Stunden abgerechnet. Die zuständige KV korrigierte den Betrag. Der Internist argumentierte dagegen, er habe einen potenziellen Nachfolger mehrfach für Praxisvertretungen beschäftigt. Eine Genehmigung habe er dafür nicht beantragt, weil der zweite Arzt nicht kontinuierlich anwesend gewesen sei. Im Übrigen hielt er die Schätzung für fehlerhaft. Vor Gericht blieb er damit jedoch erfolglos. In erster und zweiter Instanz wurde entschieden, dass sich die Honorarrückforderung an dem Verhältnis zwischen plausiblen Zeiten und Überschreitungen der plausiblen Zeiten orientiert habe und damit korrekt sei.
LSG Hessen, Urt. v. 31.05.2017 - L 4 KA 27/16