Kassenärztliche Vereinigungen können ihre Honorarverteilung nach Regelleitungsvolumina (RLV) und Qualitätsorientierten Zusatzvergütungen (QZV) vornehmen. Jeder vertragsärztlichen Zulassung ist dann ein individuelles RLV und entsprechende QZV immanent. Das RLV und die QZV einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind nicht miteinander zu verrechnen. Entsprechende Regelungen in einem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sind mit § 6 Abs. 2 der KV-übergreifenden Berufsausübungs-Richtlinie vereinbar, wonach eine KV bei Erlass des Honorarbescheides nicht auch die von einer anderen KV zugewiesenen RLV und QZV zu berücksichtigen hat.
LSG Hamburg, Urt. v. 01.06.2016 - L 5 KA 10/15