Eine Vorsteuervergütung zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund einer Quotenzahlung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Vergütung setzt voraus, dass hinsichtlich der betroffenen Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung erfolgt und der Betrag auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden ist. Das hat das Finanzgericht Münster kürzlich entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH. Für die Zeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens wurden weder vom Kläger noch von der GmbH Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge meldete das Finanzamt zur Insolvenztabelle an. Es nahm jedoch keine Vorsteuerkürzungen für die Eingangsrechnungen der GmbH vor, die von dieser bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt worden waren.
Der Insolvenzverwalter leistete im Jahr 2013 Quotenzahlungen auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen. Dafür beantragte er beim Finanzamt eine Vorsteuervergütung. Dies wurde abgelehnt. Eine Vorsteuervergütung komme nur dann in Betracht, wenn die Vorsteuerkürzung angemeldet und der dadurch ausgelöste Berichtigungsbetrag auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden sei. Eine Entlastung von der Umsatzsteuer sei nur insoweit geboten, als der Unternehmer zuvor mit dieser belastet worden sei.
Es würde andernfalls eine gesetzlich nicht vorgesehene und nicht gerechtfertigte Privilegierung der Insolvenzmasse eintreten. Im vorliegenden Fall konnte weder festgestellt werden, dass eine Berichtigung der Vorsteuer erfolgte, noch, dass angefallene erstattungspflichtige Vorsteuerbeträge an das Finanzamt entrichtet worden waren.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Weder die GmbH noch der Insolvenzverwalter waren ihren Pflichten zur Kürzung der Vorsteuern im Rahmen der Insolvenzeröffnung nachgekommen.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.