Zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist es durchaus üblich, sich gegenseitig Darlehen zu gewähren. Für gewöhnlich fungiert der Gesellschafter oder die Gesellschafterin (oft in der Form einer Kapitalgesellschaft) als Darlehensgeberin, da sie ihre Tochtergesellschaften nur zu einem geringeren Teil mit Eigenkapital ausstatten möchte.
Doch Vorsicht - der Ausfall oder die Abschreibung solcher Intercompany Loans darf genauso wenig den Gewinn mindern wie eine Abschreibung auf die Beteiligung selbst! Das gilt jedenfalls für Darlehensgeber, die zu mehr als 25 % an der Darlehensnehmerin beteiligt sind.
Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt dies nicht nur für Darlehen, sondern auch für vergleichbare Vorgänge. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war die Frage streitig, ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen zwei Gesellschaften einen solchen vergleichbaren Vorgang darstellen. Aus der Sicht der Richter war dies im vorliegenden Fall so evident, dass sie die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährten.
In dem Fall hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft an verbundene ausländische Gesellschaften Bauleistungen erbracht. Die daraus resultierenden Forderungen wurden drei Jahre lang nicht bedient, anschließend mündeten die Zahlungsschwierigkeiten der Auftraggeberinnen in deren Insolvenz. Hinsichtlich der Forderungen nahm die Gläubigerin keine Beitreibungsmaßnahmen vor.
Genau darin sahen die Richter das entscheidende Argument für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs: Ein fremder Inhaber einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen hätte versucht, diese beizutreiben.
Hinweis: Um ein Betriebsausgabenabzugsverbot zu vermeiden, sollten Sie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an verbundene Unternehmen - wie ein fremder Dritter - beitreiben und dies dokumentieren.