Keine Beschränkung der Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte.
Im folgenden Urteilsfall vor dem Bundessozialgericht (BSG) war die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) umstritten.
Der Kläger war zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die KZV an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.09.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.09.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Arztes ab. Die KZV lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab, die sogenannte Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen. Der Zahnarzt erhob Klage - zunächst ohne Erfolg.
Hinweis: Die KV sind grundsätzlich der Ansicht, dass eine Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte gegen das Verbot der Öffentlichmachung von Privatgeheimnissen verstößt, weil hierdurch Dritte Zugriff auf Patientendaten erhalten. Die Abtretung von Honoraransprüchen ist also nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar ist.
Das BSG hingegen hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab dem Kläger schließlich recht. Es betonte die Berufsfreiheit der Ärzte und Zahnärzte und erklärte den Abtretungsausschluss somit für unwirksam. Das BSG stellte somit fest, dass der beigeladene Vater des Arztes Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist. Eine in einer Abrechnungsordnung vorgesehene Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Anders als bei der Abtretung von privat(zahn)ärztlichen Honoraransprüchen benötigt der Dritte, dem die Honoraransprüche zur Sicherheit abgetreten werden, für deren Geltendmachung in der Regel keine Patientendaten. Komme es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, könne der Zessionar allerdings mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein.
Hinweis: Eine Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honorare ist demnach nicht generell nichtig, weil die Versicherten, die in der Praxis behandelt wurden, der Abtretung nicht zugestimmt haben. Auch darf eine KV die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht derart einschränken, dass diese nur an Kreditinstitute abgetreten werden dürfen.
BSG, Urt. v. 27.06.2018 – B 6 KA 38/17 R