In manchen Fällen ist die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen Tätigkeit schwierig. Eine Tätigkeit kann Merkmale von beiden Bereichen aufweisen, so dass die Unterscheidung nicht immer einfach ist. Eine freiberufliche Tätigkeit kann zum Beispiel unterrichtender oder schriftstellerischer Natur sein. Wie aber ist jemand zu beurteilen, der Schulungen abhält und Newsletter dazu verfasst? Ist er ein Freiberufler? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste dies entschieden.
Der Kläger führte für die X-GmbH Produktschulungen und Verkaufstrainings durch, die er überwiegend bei Firmen oder in Hotels abhielt. Abgerechnet wurde nach Stundensätzen. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung. Weder auf den Schulungsunterlagen noch auf den Newslettern, die der Kläger in Absprache mit der X-GmbH monatlich versandte, wurde auf seine Einzelfirma hingewiesen. Er gab Gewerbesteuererklärungen ab, woraufhin das Finanzamt die entsprechenden Bescheide erließ. Gegen diese legte der Kläger Einspruch ein, da er nun der Ansicht war, er erziele Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt wies die Einsprüche jedoch zurück, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um einen sogenannten Katalogberuf oder einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf handele, sondern um eine gewerbliche Beratungstätigkeit.
Das FG gab dem Kläger nicht recht. Der Kläger übte seine Tätigkeit ausschließlich im Interesse seiner alleinigen Auftraggeberin, der X-GmbH, aus. Die Schulungen und Trainings dienten nur dem Ziel, den Verkauf der Produkte der X-GmbH zu steigern. Dies wird auch daran deutlich, dass der Kläger gegenüber den Teilnehmern nicht als externer Berater in Erscheinung trat. In den Schulungsunterlagen firmierte er unter der Adresse und mit einer E-Mail-Adresse der X-GmbH. Soweit die Tätigkeit des Klägers unterrichtende Elemente enthielt, waren diese nur von untergeordneter Bedeutung und gaben der Tätigkeit nicht das Gepräge. Des Weiteren lag im Hinblick auf den monatlichen Newsletter auch keine schriftstellerische Tätigkeit vor. Der Kläger erstellte zwar die Newsletter, aber es waren Auftragsarbeiten, die die Interessen des Auftraggebers betrafen und diesen dienten. Außerdem standen sie in untrennbarem Zusammenhang mit den Schulungen, die als gewerblich anzusehen waren.
Nach dem sich aus dieser Betrachtung ergebenden Gesamtbild war der Kläger gewerblich tätig.