Ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, ist von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) befreit. Das gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird.
Grundsätzlich ist der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, nur dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn hierfür Fahrzeuge eingesetzt werden, die dafür besonders eingerichtet sind. Das gilt zum Beispiel für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführte. Dafür verwendete es ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügte. Zudem befand sich außen am Fahrzeug eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen hinwies. Mit dem Fahrzeug wurden täglich körperlich oder geistig behinderte sowie sturzgefährdete Patienten befördert.
Den Antrag auf eine Befreiung von der Kfz-Steuer lehnte das Hauptzollamt mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte Erfolg. Das FG führte aus, dass das Fahrzeug sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfülle. Es wird nach Überzeugung des FG ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Darüber hinaus sei das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar. Nach seiner Bauart und Einrichtung sei der Transporter für diesen Zweck entsprechend ausgerüstet.
FG Münster, Urt. v. 25.01.2018 - 6 K 159/17 Kfz, Rev. BFH, Az: III R 10/18