Die Bundesregierung hat sich aktuell zur umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen (Bitcoins und andere) geäußert. Grund hierfür war eine schriftliche Anfrage des Bundestags, wie das sogenannte Mining bzw. die Verwendung von per Mining gewonnenen Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich zu behandeln ist. Zudem war zu klären, wie sich der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich auswirkt. Im Folgenden wird nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung eingegangen.
Geschäfte mit der digitalen Währung Bitcoin haben steuerliche Auswirkungen. Diese digitale Währung ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. Die Bitcoins können erworben bzw. getauscht werden. Im Gegensatz zu realer Währung können und dürfen Bitcoins selbst erzeugt werden. Dies nennt man Bitcoin Mining. Das heißt: Jeder kann mit entsprechender Ausrüstung und dem Einsatz von Rechenleistung, Zeit und Strom eigene Bitcoins erzeugen.
Wie der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2015 geklärt. Danach gilt der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung und umgekehrt als eine Dienstleistung gegen Entgelt. Diese Dienstleistung ist gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie umsatzsteuerfrei. Soweit die Bitcoins als reines Zahlungsmittel dienen, wird deren Verwendung jener konventioneller Zahlungsmittel gleichgestellt. Damit ist die Hingabe von Bitcoins nicht steuerbar.
Offen blieb jedoch die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Bitcoin Mining. Die Europäische Kommission hat zu diesem Themenkomplex bereits Diskussionen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen. Die Ergebnisse dazu bleiben noch abzuwarten.
Hinweis: Die Bundesregierung hat sich ebenfalls zum regulatorischen Handlungsbedarf im Hinblick auf Kryptowährungen geäußert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Somit unterliegen die Tauschplattformen für virtuelle Währungen nun grundsätzlich der Aufsicht der BaFin.