Viele privat Krankenversicherte reichen ihre Krankheitskosten bewusst nicht bei ihrer Krankenversicherung ein, um sich später eine Beitragsrückerstattung zu sichern. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen diese freiwillig getragenen Kosten vom Versicherten jedoch nicht als (Basis-)Krankenversicherungsbeiträge (= Sonderausgaben) abgezogen werden.
Geklagt hatte ein privat krankenversichertes Ehepaar aus Baden-Württemberg, das im Jahr 2013 Krankheitskosten von 635 € selbst getragen hatte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten mit dem Argument ab, dass nur solche Ausgaben als Versicherungsbeiträge abziehbar seien, die mit der Erlangung des Versicherungsschutzes zusammenhingen.
Der BFH bezog sich auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016, nach der im Rahmen eines vertraglich vorgesehenen Selbstbehalts getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Gericht verwies nun zwar auf den Unterschied, dass der Versicherte
- bei einem Selbstbehalt von vornherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz (bis zu dieser Höhe) verzichtet und er
- zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung Krankheitskosten aufgrund einer eigenen "spontanen" Entscheidung selbst übernimmt.
Trotz dieses Unterschieds trägt der Versicherte die Krankheitskosten nach Gerichtsmeinung aber in beiden Fallkonstellationen nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes.
Hinweis: Ob freiwillig getragene Krankheitskosten zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung zumindest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, ließ der BFH offen, weil die Kosten im Urteilsfall ohnehin unter der zumutbaren Belastung (dem Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen) lagen.
BFH, Urt. v. 29.11.2017 - X R 3/16