Ein "teures" Erwachen erlebte kürzlich die Eigentümerin eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus Nordrhein-Westfalen: Die Frau hatte im Jahr 2007 sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen (insgesamt rund 21 ha) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihre Tochter und ihre zwei Enkelkinder übertragen. Jeder von ihnen erhielt dabei insgesamt Flächen von mehreren Hektar.
Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Vorgang zu einer Betriebsaufgabe (Zerschlagung des Betriebs) geführt hatte, so dass ein Aufgabegewinn von 162.000 EUR zu versteuern war. Die Frau klagte gegen diesen Steuerzugriff und erhielt zunächst recht: Das Finanzgericht Münster (FG) urteilte, dass hier der Fall einer sogenannten Buchwertfortführung vorlag.
Hinweis: Diese steuerneutrale Form der Übertragung ist nach dem Einkommensteuergesetz unter anderem dann möglich, wenn Unternehmer Teilbetriebe unentgeltlich übertragen. Es kommt dann nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven (und nicht zu einem Aufgabegewinn).
Das FG ging davon aus, dass landwirtschaftliche Flächen von mehr als 3.000 qm bei einem Ruhen der landwirtschaftlichen Tätigkeit als selbständige Teilbetriebe zu werten sind und im Urteilsfall daher drei Teilbetriebe unentgeltlich übertragen worden waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kippte nun jedoch dieses Urteil und erklärte, dass das Finanzamt zu Recht von einer Betriebsaufgabe (mit Aufgabegewinn) ausgegangen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb aufgegeben, wenn sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte übertragen werden.
Die steuergünstigen Regeln zur Buchwertfortführung waren nach Auffassung der Bundesrichter vorliegend nicht anwendbar, weil begrifflich keine "Teilbetriebe" übertragen worden waren. Der BFH erklärte, dass das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm allein aufgrund ihrer Größe jeweils einen Teilbetrieb darstellten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Teilbetrieb vielmehr ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, "organisch geschlossener" Teil des Gesamtbetriebs sein, der für sich allein lebensfähig ist. Hiervon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun noch Feststellungen zur Höhe des Aufgabegewinns treffen muss.