Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer (neben seinem Grundlohn) für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zulagenzeiten erhält, können vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Hinweis: Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns (berechnet nach Stundenlohn) steuerfrei bleiben.
In aller Regel müssen die Arbeitsparteien die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den begünstigten Zulagenzeiten einzeln aufzeichnen, damit die Steuerfreiheit später vor dem Finanzamt Bestand hat.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber unterlassene Steuerfreistellung der Zuschläge auch später noch in der Einkommensteuererklärung nachholen können. Vorliegend hatte ein Arbeitgeber zwar jeden Monat die tatsächlichen Arbeitsstunden seines Arbeitnehmers zu den begünstigten Zeiten korrekt protokolliert und danach die Zulagenzahlungen berechnet. In den jeweiligen Lohnabrechnungen stellte der Arbeitgeber die Zuschläge jedoch nicht steuerfrei, sondern behielt Lohnsteuer davon ein. Über die Einkommensteuererklärung wollte sich der betroffene Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen, was das Finanzamt jedoch zunächst ablehnte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) urteilte in erster Instanz, dass das Finanzamt die Zuschläge im Einkommensteuerbescheid steuerfrei stellen muss. Gegen diese Entscheidung ging das Amt mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor. Der BFH ließ die Revision jedoch nicht zu und verwies darauf, dass die Steuerfreiheit auch nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden könne, sofern die Zuschläge nachweislich für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt worden seien. Dies war vorliegend der Fall.
Hinweis: Eine vom Arbeitgeber "vergessene" Steuerfreiheit von Schichtzulagen kann vom Arbeitnehmer also nachträglich über die Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden, sofern die Zulagen für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt worden sind. Der (abweichende) Inhalt der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung steht dem nicht entgegen.
BFH, Beschl. v. 29.11.2017 – VI B 45/17, NV