Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vorbereitung auf medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU), im Volksmund auch "Idiotentest", keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt.
Im vorliegenden Fall ging es um einen approbierten psychologischen Psychotherapeuten, der unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen erbrachte. Diese Leistungen wurden von Personen in Anspruch genommen, die sich aufgrund von Verkehrsdelikten (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Geschwindigkeitsverstöße) mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auf eine MPU vorbereiteten.
Im Rahmen einer Außenprüfung unterwarf das Finanzamt die Umsätze aus diesen Leistungen der Umsatzsteuer, da es hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen sah. Die Klage dagegen war nicht erfolgreich.
Als Heilbehandlungen seien nur solche Tätigkeiten anzusehen, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen im Bereich der Humanmedizin vorgenommen würden. Das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Psychotherapeuten sei jedoch die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis seiner Klienten. Das sei insbesondere anhand der Werbung des Psychotherapeuten auf seiner Homepage und auf Flyern deutlich geworden. Von der Behandlung von Krankheiten sei dort nämlich keine Rede. Andernfalls hätten die Klienten die Therapiekosten nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen.
Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen und der Fall landete somit nicht vor dem Bundesfinanzhof. Leistungen gelten also nur als Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Leistungen Heilbehandlungen sind, sprechen Sie uns an.
FG Münster, Urt. v. 12.09.2017 - 15 K 3562/14 U, Rev. nicht zugelassen