Vielen älteren Grundstückseigentümern ist das im Folgenden vorgestellte Instrument der Vermögensübergabe sicherlich ein Begriff, jüngeren vermutlich oftmals nur vom Hörensagen bekannt: der Nießbrauch. Ein Nießbrauch wird vereinbart, wenn ein Vermögen wie zum Beispiel der Grundbesitz schon zu Lebzeiten des Erblassers auf den Erben übergehen soll, allerdings die Früchte daraus - also die Einkünfte - noch nicht. Zivilrechtlich ist dies eine interessante Gestaltung - steuerrechtlich sorgt sie immer wieder für Streit.
Denn bei einem Nießbrauch ist zwar der designierte Rechtsnachfolger Eigentümer des Grundstücks geworden, steuerrechtlich werden aber sämtliche Erträge und daher auch die Werbungskosten dem Nießbrauchsberechtigten zugerechnet. Ein Grundstückseigentümer aus Baden-Württemberg stritt sich dennoch mit seinem Finanzamt über Werbungskosten für sein Grundstück, obwohl dieses mit einem Nießbrauch belastet war. Letzten Endes bekam er vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) sogar teilweise recht.
Das Grundstück hatte ursprünglich dem Eigentümer zusammen mit seiner Schwester gehört. Allerdings hatte er seiner Schwester ihren Anteil abgekauft. Er wollte nun zum einen die Schuldzinsen - denn die Anschaffung des hälftigen Grundstücksanteils hatte er fremdfinanziert - und zum anderen die Abschreibung auf seine Anschaffungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt wissen. Zumindest die Schuldzinsen konnte er nach dem Urteil des FG als vorweggenommene Werbungskosten abziehen.
Dass er die Schuldzinsen abziehen konnte, begründete das FG damit, dass die Absicht, künftig Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks zu erzielen, mit der Anschaffung des anderen Grundstücksteils zusammenhing. Die Abschreibung hingegen betraf nicht die künftige Nutzung des Grundstücks, sondern die gegenwärtige. In der Gegenwart dürfen aber Werbungskosten nur von den Nießbrauchsberechtigten geltend gemacht werden - denn diese allein nutzen das Grundstück ja gegenwärtig.
Hinweis: Weder das Finanzamt noch der Kläger hatten bei diesem Urteilsspruch wirklich Erfolg. Das Finanzamt hat dann auch gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir informieren Sie zum gegebenen Zeitpunkt über den Ausgang des Verfahrens.