Neben ihrer Tätigkeit in der eigenen Praxis müssen niedergelassene Vertragsärzte auch am Notdienst teilnehmen. Welche Fallstricke sich in diesem Zusammenhang aus steuerlicher Sicht ergeben können, zeigt ein neues Urteil des Finanzgerichts Münster (FG).
In dem zugrunde liegenden Streitfall wurde einer Augenärztin der Abzug der Aufwendungen für ihren Notbehandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben verwehrt. Das FG stellte unmissverständlich fest, dass, auch wenn sämtliche Kosten für diesen Raum mit ihrer Tätigkeit als Ärztin zusammenhingen, eine Anrechnung dieser Aufwendungen auf die Einkünfte nicht in Betracht kam. Zu sehr war der Notbehandlungsraum mit der privaten Sphäre der Ärztin verflochten. Der Raum war nämlich nur zugänglich, indem man durch Privaträume (Keller und Flur) des Einfamilienhauses der Ärztin hindurchging. Aufgrund dieses Sachverhalts griff die Regelung des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer.
Das FG wies in seinem Urteil unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch darauf hin, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um solche Aufwendungen künftig dennoch als Betriebsausgaben geltend zu machen: Der Notbehandlungsraum muss ein sogenannter betriebsstättenähnlicher Raum sein. Er muss die gleichen Kriterien wie eine Notfallpraxis erfüllen, das heißt er muss von außen leicht zugänglich sein, darf keine Verflechtung mit den Privaträumen aufweisen und verfügt im besten Fall über einen separaten Eingang. Das zumindest sind die Merkmale von Räumen, in denen Publikumsverkehr stattfindet.
Hinweis: Die Ärztin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
FG Münster, Urteil v. 14.07.2017 – 6 K 2606/15 F, Rev. (BFH: VIII R 11/17)