Die Pflege von Angehörigen kostet oftmals viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen in den Fokus rückt. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich entlastet werden können.
Die pflegebedürftige Person kann ihre selbstgetragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen, vergleichbaren Steuerpflichtigen nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab.
Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz. Auch die Kosten für eine Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen. Im Fall eines krankheitsbedingten Heimaufenthalts sind die Ausgaben für Versorgung und Unterkunft abziehbar, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.
Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 310 € und 3.700 € pro Jahr. Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf entstanden sind.
Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt betreut oder gepflegt (der auch in einem Heim liegen kann), darf sie anstelle des Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen.
Auch Personen, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen, können diesen (einzeln nachgewiesenen) Aufwand als außergewöhnliche Belastung abziehen. Sofern sie die Pflege unentgeltlich leisten und keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hierfür fließen, können sie alternativ den Pflege-Pauschbetrag von 924 € pro Jahr in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hinweis: Wird der Pflege-Pauschbetrag beansprucht, kann die pflegende Person keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen mehr steuermindernd abrechnen, die ihr durch die Pflege entstehen. Es muss also abgewogen werden, ob der Ansatz des Pflege-Pauschbetrags oder der Ansatz der tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen (mit Einzelnachweis der Kosten) steuerlich günstiger ist.
Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung 12/2018