Der Vertragsarzt kann und muss das Erreichen der erforderlichen Fortbildungspunktzahl bis zum letzten Tag des Vorquartals nachweisen, um eine Honorarkürzung im anschließenden Quartal zu vermeiden. Solange dauert auch seine persönliche Verantwortung für die Erbringung des Nachweises.
Der Kläger war als Facharzt für Anästhesie und Rettungsmedizin niedergelassen. Die beklagte KV hatte sein vertragsärztliches Honorar wegen eines nicht erbrachten Fortbildungsnachweises gekürzt. Das bei der Ärztekammer geführte Online-Fortbildungspunktekonto weist für ihn nur 196 von insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten aus. Bis zum Ende des Folgequartals seien 59 weitere Fortbildungspunkte erbracht worden. Da die Honorarkürzung aber erst mit Ablauf des Quartals endet, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis geführt wird, verblieb es auch bei der Honorarkürzung.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 30.11.2016 - L 3 KA 111/14