Ein vielbeachtetes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die Pharmabranche aufhorchen: Das Gericht entschied, dass eingeräumte Rabatte für Arzneimittellieferungen die Umsatzsteuerschuld von Pharmaunternehmen mindern - und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen für gesetzlich oder für privat krankenversicherte Personen erfolgen. Bislang nahm die Finanzverwaltung hier folgende Unterscheidung vor:
- Bei gesetzlich krankenversicherten Personen erkennt sie den Rabatt umsatzsteuerrechtlich als Entgeltminderung an, so dass sich die geschuldete Umsatzsteuer des Pharmaunternehmens aufgrund des Preisnachlasses mindert. In welchem Zusammenhang ein solcher Rabatt eingeräumt wird, verdeutlicht der Urteilsfall: Das klagende Pharmaunternehmen hatte seine selbsthergestellten Arzneimittel umsatzsteuerpflichtig über Großhändler an Apotheken geliefert. Letztere hatten die Arzneimittel dann an gesetzlich Krankenversicherte abgegeben. Umsatzsteuerrechtlich wurden die Mittel dabei an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Apotheken gewährten den Kassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis, den wiederum das Pharmaunternehmen den Apotheken nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstatten musste.
- Bei privat krankenversicherten Personen hat die Finanzverwaltung den Rabatt bislang umsatzsteuerrechtlich nicht als Entgeltminderung akzeptiert, weil die Lieferkette nach ihrer Ansicht bei der krankenversicherten Person endet. Arzneimittel für privat Krankenversicherte werden von Apotheken aufgrund von Einzelverträgen mit diesen Personen abgegeben. Die private Krankenversicherung ist nicht selbst der Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattet ihren Versicherten lediglich die Kosten. In diesem Fall muss das Pharmaunternehmen der Krankenversicherung (und gegebenenfalls einem Beihilfeträger) aber ebenfalls einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis einräumen. Dies ergibt sich aus § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG).
Der BFH richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof und urteilte auf der Grundlage der darauf erfolgten Antwort, dass auch Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern.