Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die selbständige Tätigkeit eines Tanzlehrers der Tätigkeit eines Privatlehrers entspricht und der Tanzunterricht somit umsatzsteuerfrei sein kann.
Im vorliegenden Fall ging es um eine ausgebildete, selbständig tätige Tänzerin, die sowohl an einer Volkshochschule als auch privat Tango unterrichtete. Eine Umsatzsteuerbefreiung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Tangounterricht keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung darstelle. Der Tangounterricht diene der bloßen Freizeitgestaltung.
Die Klage der Tänzerin gegen diese Auffassung des Finanzamts hatte Erfolg. Das FG gewährte eine Umsatzsteuerbefreiung durch Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach ist der Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern umsatzsteuerfrei. Da die Tänzerin auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung gehandelt habe und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und der Qualifikation der Tänzerin grundsätzlich ein Zusammenhang bestehe, gelte diese nach Unionsrecht als Privatlehrerin. Aufgrund ihrer Qualifikation gehe ihr Unterricht über eine reine Freizeitgestaltung hinaus. Der Tangotanz sei zudem Bestandteil des Hochschulsports. Das reiche aus, um eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht zu gewähren.
Abzuwarten bleibt, ob der Bundesfinanzhof der großzügigen Sichtweise des FG folgen wird.
Hinweis: Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen nach dem Unionsrecht sehr viel weiter gefasst sind als nach nationalem Recht. Es lohnt sich daher immer ein Blick in die MwStSystRL. Die Möglichkeit, sich auf diese zu berufen, ist in der Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt.