Mit einer Praxisgemeinschaft lassen sich Ressourcen gemeinsam nutze, ohne sich rechtlich und wirtschaftlich zu stark an andere Ärzte zu binden. Das Sozialgericht Marburg weist jedoch darauf hin, dass das Einlesen und Speichern der Daten der Krankenversichertenkarte vor Erbringung einer Leistung (Vorabeinlesung) im Rahmen einer Praxisgemeinschaft, ein starkes Indiz für das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) ist, wenn es nicht nur in ganz vereinzelten Fällen vorkommt. Die Folge können hohe Honorarrückforderungen sein.
Der Fall: Zwei Fachärzte für HNO betreiben eine Praxisgemeinschaft. Die KV ermittelte für zwei Quartale aufgrund von patientenbezogenen Plausibilitätsprüfungen der Honorarabrechnungen mit Hilfe eines Praxisabgleichs, dass der Anteil gemeinsamer Patienten 25,95 % und 27,43 % betrug. Die Ärzte machten geltend, dass der Anteil gemeinsam behandelter Patienten unter der Grenze von 20% liege. Das Gericht wies die Einwände als unbegründet zurück und bestätigte die Honorarrückforderung.
SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 10.08.2017 - S 12 KA 136/17 WA