Zieht ein Vertragsarzt den Antrag auf Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes zurück weil sich an-geblich kein Interessent bei ihm gemeldet habe, obwohl mehrere Bewerbungen bekannt sind, kann er nicht erneut die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes verlangen.
Ein Facharzt für Orthopädie wollte seine Zulassung offensichtlich auf einen "Wunschkandidaten" übertragen. Zweimal hatte er eine Ausschreibung beim Zulassungsausschuss beantragt und wieder zurückgezogen. Beim dritten Antrag legte er eine schriftliche Kaufpreiseinigung mit einem Kandida-ten vor. Das LSG Bayern sah darin eine unzulässige Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidung. In einem solchen Fall erlischt das Nachbesetzungsrecht.
LSG Bayern, Urteil v. 22.03.2017 - L 12 KA 77/16 ZVW