Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich entschieden, dass privater Schwimmunterricht für Kleinkinder umsatzsteuerfrei ist. Schwimmkurse für Säuglinge sind dagegen umsatzsteuerpflichtig.
Im vorliegenden Fall führte eine Schwimmlehrerin nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Hierfür teilte sie die Kurse nach dem Alter der Kinder ein: Säuglinge (drei bis zwölf Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. In den Schwimmkursen für Säuglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich mithilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen. Die Lehrerin behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen.
Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren sowie für das Säuglingsschwimmen. Für Schwimmkurse mit Kindern über drei Jahren gewährte es die Steuerbefreiung.
Die Klage, die sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung richtete, hatte teilweise Erfolg. Das FG entschied, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr genauso wie das Kinderschwimmen ab drei Jahren umsatzsteuerfrei sind. Die Lehrerin könne sich zwar nicht auf das deutsche Umsatzsteuergesetz, jedoch auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. Danach sei der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei.
Dagegen sei das Säuglingsschwimmen umsatzsteuerpflichtig. Das FG begründete das damit, dass beim Säuglingsschwimmen die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht noch nicht überschritten sei.
Hinweis: Schwimmlehrer müssen daher bei der Umsatzsteuer genau unterscheiden, ob sie Säuglinge (bis zwölf Monate) oder ältere Kleinkinder anleiten.